Zuschlagserteilung
Werftstraße 1
23966 Wismar
Anfrage vom 04.09.2026 09:10 Uhr
Guten Tag,
wir möchten gerne wissen, ob ein alternativer Stoffstandort zur Hansestadt Wismar, Abfallwirtschaftshof, Müggenburg 6, 23970 Wismar im Gebiet Wismar akzeptiert wird, an der das Material abgeholt werden kann? Falls ja, würden wir gerne wissen, welche Voraussetzungen und Bestimmungen erfüllt werden müssen.
Vielen dank und freundliche Grüße.
Antwort des Auftraggebers vom 04.09.2026 09:25 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Stoffstandort für Los 1 ist verbindlich in der Leistungsbeschreibung festgelegt: Hansestadt Wismar, Abfallwirtschaftshof, Müggenburg 6, 23970 Wismar.
Dort fallen die PPK-Abfälle an (kommunale Sammlung) und werden zur Abholung bereitgestellt; ein alternativer Abholstandort wird nicht angeboten und kann von den Bietern nicht gewählt werden.
Die Abholung hat gemäß Leistungsbeschreibung ausschließlich an diesem Standort zu den dort genannten Bedingungen (Abholturnus, Reaktionszeit, Ladezeiten) zu erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage vom 27.08.2026 16:42 Uhr
Guten Tag, wir haben zu den vertragsgegenständlichen Mengen folgende Fragen:
In der Leistungsbeschreibung ist eine Gesamtmenge von 3.900 Mg für die gesamte Vertragslaufzeit angegeben. Dies entspricht rechnerisch einer durchschnittlichen Menge von ca. 108,3 Mg pro Monat. In den ergänzenden Vertragsbedingungen wird hingegen ausgeführt, dass im Jahr 2025 durchschnittlich ca. 115 Mg pro Monat angefallen seien und von einer ähnlichen Menge auszugehen sei. Bei einer konstanten Monatsmenge von 115 Mg ergäbe sich für die 36-monatige Vertragslaufzeit jedoch eine Gesamtmenge von ca. 4.140 Mg. Unter Berücksichtigung der zusätzlich genannten Mengenschwankung von ± 20 % ergäbe sich rechnerisch ein Korridor von ca. 3.312 Mg bis 4.968 Mg.
1. Welche Menge ist für die Kalkulation und die Auslegung der Logistik maßgeblich: 3.900 Mg für drei Jahre oder der historische Durchschnittswert von 115 Mg pro Monat?
2. Bezieht sich die Mengenschwankung von ± 20 % auf die Gesamtmenge von 3.900 Mg, auf die monatliche Menge oder auf die jährliche Menge?
3. Ist die angegebene Menge von 3.900 Mg lediglich eine unverbindliche Schätzung oder wird eine Mindest- bzw. Höchstmenge zugesichert?
4. Wie soll mit Mengen umgegangen werden, die den genannten Mengenrahmen unter- oder überschreiten?
5. Werden die Bieter bei der Angebotskalkulation hinsichtlich der tatsächlichen Mengen oder Abholhäufigkeit wirtschaftlich ausgeglichen, wenn die tatsächlich anfallenden Mengen erheblich von der Schätzung abweichen?
Antwort des Auftraggebers vom 31.08.2026 08:40 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wir nehmen wie folgt Stellung:
Zu 1.: Maßgeblich für Kalkulation und Logistikauslegung ist die Prognosemenge von 1.300 Tonnen pro Jahr bzw. 3.900 Tonnen für die Vertragslaufzeit. Der Wert von ca. 115 t/Monat beschreibt das tatsächliche Aufkommen des Jahres 2025. Da die Mengenentwicklung rückläufig ist – hierauf weisen die ergänzenden Vertragsbedingungen ausdrücklich hin –, wurde für den Leistungszeitraum 2027 bis 2029 bewusst eine niedrigere Prognosemenge angesetzt. Eine Fortschreibung des Wertes aus 2025 würde die zu erwartende Entwicklung nicht zutreffend abbilden.
Zu 2.: Die Schwankungsbreite von ± 20 % bezieht sich auf die Jahresmenge von 1.300 Tonnen.
Zu 3.: Es handelt sich um eine unverbindliche Schätzung (vgl. Ziff. 7.3 der Vertragsbedingungen). Eine Mindest- oder Höchstmenge wird nicht zugesichert; ein Anspruch auf Andienung einer bestimmten Menge besteht nicht.
Zu 4.: Der Auftragnehmer holt die tatsächlich anfallenden Mengen ab, auch soweit diese über oder unter der Prognosemenge liegen. Abgerechnet wird ausschließlich nach den auf der geeichten Waage des Auftraggebers ermittelten Nettogewichten.
Zu 5.: Ein wirtschaftlicher Ausgleich für Mengenabweichungen ist nicht vorgesehen. Der angebotene Auf- bzw. Abschlag auf den Index ist nach Ziff. 9.1.1 der Vertragsbedingungen ein Festpreis für die gesamte Vertragslaufzeit, unabhängig von den tatsächlich anfallenden Mengen; Verlade-, Wiege-, Handlings- und Lieferkosten sind darin enthalten. Der Abholturnus von 5x pro Woche beschreibt die Verfügbarkeitsanforderung, nicht eine garantierte Anzahl von Abholungen; abgerufen wird bedarfsabhängig nach Anmeldung. Die einmalige Preisanpassungsmöglichkeit nach Ziff. 12 der Vertragsbedingungen bleibt unberührt.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage vom 27.08.2026 16:40 Uhr
Guten Tag, wir bitten um Klarstellung: In der Leistungsbeschreibung wird das Material als Sorte 1.02 – Gemischtes Altpapier (ehem. B12/H12) gemäß DIN EN 643:2014 bezeichnet. In den ergänzenden Vertragsbedingungen hingegen wird ausgeführt, dass es sich um einfaches gemischtes Altpapier handelt, „das der Qualität 1.01 DIN EN 643:2014 entspricht."
Wir bitten um verbindliche Klarstellung, welche Sorte gemäß DIN EN 643:2014 maßgeblich ist – 1.01 oder 1.02 – und ob die Störstoffgrenzen (papierfremde Bestandteile max. 1,5 %, unerwünschte Materialien max. 3 %) für beide Sorten gleichermaßen gelten.
Antwort des Auftraggebers vom 31.08.2026 08:38 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Maßgeblich ist die Leistungsbeschreibung: Gegenstand ist Sorte 1.02 – Gemischtes Altpapier (ehem. B12/H12) gemäß DIN EN 643:2014. Die abweichende Angabe „1.01" in den ergänzenden Vertragsbedingungen beruht auf einem Redaktionsversehen und wird hiermit berichtigt. Die dort genannten Werte (papierfremde Bestandteile max. 1,5 %, unerwünschte Materialien insgesamt max. 3 %) gelten unverändert und beziehen sich auf die Sorte 1.02. Es handelt sich um Ziel- bzw. Erfahrungswerte auf Basis der durchgeführten Sichtkontrolle; eine Zusicherung im Sinne einer Beschaffenheitsgarantie ist damit nicht verbunden. Wie bereits in unserer Antwort vom 12.08.2026 ist eine Besichtigung des Altpapiers vor Ort möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage vom 27.08.2026 16:44 Uhr
Guten Tag, bitte teilen Sie den Bietern die Formel für die Preisanpassung mit. In den Vertragsbedingungen sind nur die Index-Bestandteile benannt, nicht aber deren Gewichtung für eine Berechnung in der Preisanpassungsformel.
Antwort des Auftraggebers vom 31.08.2026 08:36 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir stellen klar:
Die Gewichtung der in Ziff. 12 der Vertragsbedingungen genannten Bestandteile wird nicht vom Auftraggeber vorgegeben. Sie ist vom Bieter mit dem Angebot anzugeben, muss in der Summe 100 % ergeben und ist für die gesamte Vertragslaufzeit bindend. Ebenfalls mit dem Angebot anzugeben sind die Kosten für Logistik- und Sortierleistungen in €/Tonne; sie bilden die Bezugsgröße der Preisanpassung. Beide Angaben sind kein Wertungskriterium und haben auf die Rangfolge in der elektronischen Auktion keinen Einfluss.
Zur Berechnung: Für jeden Bestandteil wird die prozentuale Veränderung des jeweiligen Index zwischen 08/2026 und 05/2028 ermittelt und mit dem vom Bieter angegebenen Anteil multipliziert. Die so gewichteten Veränderungen werden vorzeichenrichtig zu einer Gesamtveränderung addiert; der Anteil ohne Änderung geht mit 0 % ein. Maßgeblich für die Auslöseschwelle ist ausschließlich diese Gesamtveränderung: Beträgt sie mehr als 5 % nach oben oder unten, kann eine Preisanpassung verlangt werden. Eine Veränderung einzelner Bestandteile um mehr als 5 % genügt nicht.
Der Anpassungsbetrag ergibt sich, indem dieser Prozentsatz auf die angegebenen Logistik- und Sortierkosten in €/Tonne angewendet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage vom 27.08.2026 16:39 Uhr
Guten Tag, wir haben folgende Bieterfrage: In den ergänzenden Vertragsbedingungen wird ausgeführt, dass ausschließlich der kommunale Anteil an PPK Gegenstand der Ausschreibung ist und der Systembetreiberanteil separat durch die Hansestadt Wismar bereitgestellt wird. Gleichzeitig wird der Auftragnehmer verpflichtet, monatlich eine elektronische Partnermeldung über das wm-efact-Portal zu erstellen und die Sammelmenge auf den Portalen der aktiven Dualen Systeme zu melden.
Wir bitten um Klarstellung: Auf welcher Grundlage soll der Auftragnehmer Mengenmeldungen gegenüber den Dualen Systemen vornehmen, wenn er ausschließlich den kommunalen Anteil übernimmt und keine vertragliche Beziehung zu den Systembetreibern hat? Welche konkreten Mengen sind zu melden, und wer stellt die hierfür erforderlichen Daten zum Systembetreiberanteil zur Verfügung?
Antwort des Auftraggebers vom 31.08.2026 08:34 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir stellen klar und präzisieren die ergänzenden Vertragsbedingungen wie folgt:
1. Der Auftragnehmer nimmt die Mengenmeldungen ausschließlich für den Auftraggeber, auf dessen Weisung und mit dessen Portalzugängen vor. Eine eigene Rechtsbeziehung des Auftragnehmers zu den Systembetreibern wird hierdurch nicht begründet; Pflichten und Haftung gegenüber den Dualen Systemen verbleiben beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer haftet nur für die fristgerechte und zutreffende Übertragung der ihm bereitgestellten Daten.
2. Zu melden ist die verwogene Gesamt-Sammelmenge PPK des Abrechnungsmonats. Die Aufteilung in kommunalen Anteil und Systembetreiberanteil nimmt der Auftraggeber vor. Gegenstand der Verwertungsleistung und der Vergütung bleibt allein der kommunale Anteil.
3. Der Auftraggeber stellt die für die Meldung erforderlichen Daten – einschließlich der Angaben zum Systembetreiberanteil – monatlich in aufbereiteter Form (Excel) bereit und richtet die Zugänge zum wme-Fact-Portal sowie zu den Portalen der Dualen Systeme ein. Eine eigene Datenerhebung durch den Auftragnehmer ist nicht geschuldet.
4. Klarstellung zum Umfang der Meldepflicht: Die Meldepflicht über das wme-Fact-Portal besteht nur, soweit und solange das Tool „Connect+“ nicht eingesetzt wird. Der Auftraggeber beabsichtigt den Einsatz von „Connect+“ zum 01.01.2027. Ab dem vom Auftraggeber mitgeteilten Umstellungszeitpunkt erfolgt die Meldung ausschließlich über „Connect+“; die Verpflichtung nach den ergänzenden Vertragsbedingungen entfällt damit.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage vom 19.08.2026 15:14 Uhr
Guten Tag, in den Anforderungskriterien wird ein Umschlagsplatz gefordert. Kann diese ausgelassen werden, wenn das Material von der vom Auftraggeber benannten Abholstelle in Müggenburger Weg, 23970 Wismar direkt zur Endverwertungsanlage transportiert wird? Vielen Dank und freundliche Grüße.
Antwort des Auftraggebers vom 21.08.2026 08:53 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Der Umschlag der PPK-Abfälle erfolgt durch den Auftraggeber an der Übergabestelle Müggenburger Weg, 23970 Wismar. Ein eigener Umschlagplatz des Auftragnehmers ist zur Auftragsausführung nicht erforderlich, sofern das Material von der benannten Übergabestelle unmittelbar zur Verwertungsanlage befördert wird.
Das Anforderungskriterium „Umschlagplatz" war für Los 1 versehentlich als erforderlich hinterlegt. Dies wird hiermit klargestellt und in den Vergabeunterlagen korrigiert: Verpflichtend zu benennen ist für Los 1 ausschließlich die Entsorgungs-/Verwertungsanlage. Die Angabe eines Umschlagplatzes bzw. Zwischenlagers ist nur erforderlich, wenn der Bieter das Material nicht direkt zur Verwertungsanlage befördert, sondern eine Zwischenstation nutzt; in diesem Fall sind die betreffenden Anlagen vollständig zu benennen und die Nachweise auf Anforderung vorzulegen.
Da hierdurch keine zusätzlichen Anforderungen entstehen und die Angebotserstellung nicht berührt wird, bleibt es bei der Angebotsfrist bis zum 07.09.2026, 15:00 Uhr.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage vom 11.08.2026 15:55 Uhr
Guten Tag, bitte teilen Sie uns mit, ob wir das Altpapier besichtigen und mit wem wir einen Termin vereinbaren könnten. Vielen Dank und freundliche Grüße
Antwort des Auftraggebers vom 12.08.2026 07:11 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
eine Besichtigung des Altpapiers ist selbstverständlich möglich. Zur Vereinbarung eines Besichtigungstermins wenden Sie sich bitte direkt an:
Frau Denise Schulz
Leiterin Abfallwirtschaftshof
Telefon: 03841 284010
E-Mail: dschulz@evb-hwi.de
Wir bitten Sie, den Termin rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist abzustimmen, damit die gewonnenen Erkenntnisse noch in Ihre Kalkulation einfließen können.
Mit freundlichen Grüßen